Glossar wichtiger Begriffe zur Kindertagespflege
Definition von Tagespflege und rechtliche Rahmenbedingungen
Definition/Kurzprofil der Kindertagespflege: Kindertagespflege bezeichnet die zeitweilige Betreuung von Kindern bei einer Tagespflegeperson (Tagesmutter oder auch Tagesvater). Die Kindertagespflege ist rechtlich der Betreuung in Kindertagesstätten gleichgestellt. Tagespflege ist eine familienähnliche Betreuungsform und wird vor allem für Kinder unter drei Jahren in Anspruch genommen. Die individuelle Förderung, die familiäre Betreuungssituation und die hohe zeitliche Flexibilität werden als wesentliche Vorteile gegenüber der Kindertagesstätte gesehen.
Der § 22 SGB VIII besagt, dass die Kinder in der Tagespflegeeinrichtung in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gefördert werden sollen. Dieser Förderauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Er bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung.
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege wird in § 43 SGB VIII geregelt. Diese Erlaubnis wird benötigt bei einer Betreuungszeit von mehr als 15 Wochenstunden über einen längeren Zeitraum als drei Monate gegen Entgelt. Eine Tagespflegeperson darf bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreuen.
Die Rahmenbedingungen über die konkreten Betreuungszeiten etc. werden in einem Vertrag individuell zwischen den Eltern des Tageskindes und mir geregelt. In einem persönlichen Kennenlerngespräch sprechen wir über die finanziellen Fördermöglichkeiten im Kreis Plön und ich beantworte gerne weitere Fragen rund um die Betreuung.